AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der OBSCURA GmbH
Stand Juli 2021

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) sind auf sämtliche Vertragsverhältnisse der OBSCURA GmbH (kurz OBSCURA) und ihren Vertragspartnern (kurz Auftraggeber) anzuwenden. Sämtliche im Rahmen dieser Vertragsverhältnisse von OBSCURA gegenüber ihren Vertragspartnern erbrachten Lieferungen und Leistungen, wie insbesondere die Herstellung eines Filmwerkes im Sinne des UrhG, werden im Rahmen dieser AGB zusammengefasst auch als Leistungen oder Auftragswerk bezeichnet. Steht OBSCURA mit dem Auftraggeber in längerer Geschäftsverbindung oder erteilt der Auftraggeber Folgeaufträge, so gelten die AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht hingewiesen wird.

1.2 Von diesen AGB abweichende oder ergänzende schriftliche Regelungen, die sich in einem verbindlichen Angebot oder der Auftragsbestätigung von OBSCURA oder in gesondert ausgehandelten Verträgen befinden, gehen den AGB vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Auftraggebers werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob OBSCURA diese kannte oder nicht oder ihrer Geltung ausdrücklich widersprochen hat oder nicht.

1.3 Mitteilungen von OBSCURA – auch auf Anfragen des Auftraggebers – sowie auch Angebote, sofern nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, sind freibleibend und erfolgen ohne Gewähr, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine, technische Auskünfte oder Lösungsvorschläge mitgeteilt werden. Der Vertragsabschluss kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung von OBSCURA oder mit der Durchführung der Leistung zustande, falls eine solche schriftliche Auftragsbestätigung unterbleibt. Bestellungen, Auftrags- oder Lieferbestätigungen, sonstige Erklärungen etc. des Auftraggebers entfalten keine Wirkung, auch wenn OBSCURA ihnen nicht widerspricht.

1.4 Mit Mitarbeitern von OBSCURA abgeschlossene Vereinbarungen oder Nebenabreden oder von diesen abgegebene sonstige Erklärungen welcher Art auch immer bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch OBSCURA.

1.5 Weicht die Auftragsbestätigung von OBSCURA von der Bestellung des Auftraggebers ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Auftraggeber ihr nicht innerhalb von 3 Werktagen nach ihrem Empfang, spätestens aber bei Erbringung der Leistung widerspricht.

2. Gegenstand und Umfang des erteilten Auftrags

2.1 Gegenstand und Umfang der von OBSCURA beim konkreten Auftrag zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den Festlegungen in der schriftlichen Auftragsbestätigung sowie nach Maßgabe dieser AGB (siehe Punkt 1.) Dem Auftraggeber zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten vorweg als genehmigt.

2.2 In Katalogen, Prospekten, Zeichnungen, Abbildungen, sonstige Darstellungen, Anzeigen, Werbeaussendungen, Newslettern, im Internet (Homepage, soziale Netzwerke etc.) oder anderen Informations- oder Werbematerialien enthaltene Angaben und Informationen über vertragsgegenständliche Werke und Leistungen, gleichgültig ob diese von OBSCURA selbst oder von Dritten stammen, gelten nur dann als vereinbart, wenn sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung zum Vertragsinhalt erklärt werden. Legt der Auftraggeber solche Informations- oder Werbematerialien seiner Entscheidung zu Grunde, hat er dies gegenüber OBSCURA offen zulegen, damit diese zu ihrer Richtigkeit Stellung nehmen kann.

2.3 Treffen die Vertragsparteien keine schriftliche anderweitige Vereinbarung, so umfasst ein Auftrag in der Regel die Herstellung des Auftragswerks (Filmwerks) samt eines Master-Files (digital oder auf DVD) sowie die Einräumung der Rechte am Auftragswerk gemäß Punkt 10.

2.4 Hat sich OBSCURA zur Herstellung eines Konzepts oder Drehbuchs verpflichtet, so ist der dafür vereinbarte Preis vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Konzept oder Drehbuch nicht verfilmen lässt. Haben die Vertragsparteien keine gesonderte Vereinbarung über das Entgelt für die Herstellung des Konzepts oder Drehbuchs getroffen, gilt Punkt 7.

2.5 OBSCURA übernimmt keine Kosten (weder Entgelt für erbrachte Leistungen, noch Spesen jedweder Art) für die Mitwirkung von Personen, die nicht unmittelbar von OBSCURA beauftragt wurden oder die auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers in die Auftragsausführung eingebunden wurden. Die Kosten und Spesen für die Mitwirkung von Personen, die auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers in die Auftragsausführung eingebunden wurden, trägt der Auftraggeber zur Gänze selbst.

2.6 Verlangt der Auftraggeber Änderungen des bereits hergestellten Auftragswerks (wenngleich nur von Teilen oder Vorarbeiten derselben, wie zB Konzept oder Drehbuch) oder zeitliche Änderungen, so hat der dies OBSCURA schriftlich rechtzeitig mitzuteilen. OBSCURA ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Sämtliche mit diesen Änderungen zusammenhängenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede für die erfolgreiche Ausführung des Auftrags erforderliche und zweckmäßige Mitwirkung zu leisten (zB rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, Unterlagen und Materialien in geeigneter Form; Einhaltung von Terminen durch Personen, deren Mitwirkung der Auftraggeber wünscht, etc.) sowie auch sonst alle Maßnahmen zu ergreifen und Unterstützung zu gewähren, die für die Erfüllung der von OBSCURA zu erbringenden Leistungen erforderlich oder zweckmäßig sind.

3.2 OBSCURA ist berechtigt, den ihr aufgrund der mangelnden oder verspäteten Mitwirkung durch den Auftraggeber entstehenden Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen und die Zusammenarbeit zu beenden (siehe Punkt 18.).

3.3 Dem Auftraggeber stehen für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten keinerlei Entgeltansprüche zu.

4. Auftragserbringung, Leistungstermine- und fristen, Teilleistungen

4.1 Ort und Ablauf der Filmaufnahmen werden in Absprache mit dem Auftraggeber festgelegt, wobei allein OBSCURA die künstlerische und technische Gestaltung zukommt.

4.2 OBSCURA ist nicht verpflichtet, die (Vor-)Arbeiten an der Auftragserfüllung – mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung – vor Vertragsabschluss, aufzunehmen. Die von OBSCURA angegebenen Leistungstermine und -fristen laufen vielmehr erst ab Zugang der Auftragsbestätigung und sind nur dann verbindlich, wenn OBSCURA ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung ihre Verbindlichkeit bestätigt. OBSCURA befindet sich bei verbindlichen Leistungsterminen und -fristen erst in Verzug, wenn sie die vereinbarte Leistung nicht bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten angemessenen, mindestens aber einwöchigen Nachfrist erfüllt.

4.3 Leistungsfristen werden durch folgende Umstände unterbrochen und setzen sich erst nach deren Wegfall fort:

4.3.1 Verletzung der Mitwirkungs-, Zahlungs- und/oder sonstiger Vertragspflichten des Auftraggebers;

4.3.2 wetterbedingte Verzögerungen (Wetterrisiko);

4.3.3 Aussetzung, Unterbrechung oder Verzug eines Lieferanten oder Subunternehmers mit den an OBSCURA zu erbringenden Leistungen;

4.3.4 Krankheit oder Tod einer für die Mitwirkung am Werk seitens OBSCURA maßgeblichen Personen (insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Herr Mag. Christian Gstöttner);

4.3.5 unvorhersehbare technische Probleme (zB bei Datenverlust, Funktionsunfähigkeit, Verlust oder Zerstörung von Kameras oder sonstigem Equipment, etwa auch durch Einbruch oder Diebstahl); sowie

4.3.6 sonstige Ursachen, welche OBSCURA nicht zu vertreten hat und mit wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht beeinflussen kann und/oder alle Fälle höherer Gewalt. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die OBSCURA die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar unabhängig davon, ob sie bei OBSCURA, einem Lieferanten oder einem Subunternehmer eintreten.

4.4 In den in Punkt 4.3 genannten Fällen treffen OBSCURA keine Verzugsfolgen. In gleicher Weise verändern sich auch vertragliche Leistungstermine. Im Falle von Vertragsverletzungen durch den Auftraggeber stehen OBSCURA wahlweise auch Rücktrittsrechte zu (siehe auch Punkt 18.).

4.5 Die Unmöglichkeit der Herstellung oder der rechtzeitigen Fertigstellung des Auftragswerks, die weder von OBSCURA noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch ebenso wie angefallene Kosten und Spesen verrechnet.

4.6 OBSCURA ist berechtigt, Teilleistungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen (siehe auch Punkt 8.).

5. Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Versand

Erfüllungsort ist der Sitz von OBSCURA oder die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Zweigniederlassung. Dies gilt auch dann, wenn OBSCURA vertraglich die Versendung übernimmt. OBSCURA ist ein Verschulden der mit der Versendung beauftragten Dritten nicht zuzurechnen. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt, in dem das Produkt am Erfüllungsort zur Abholung/zum Versand bereit steht bzw zum Download bereit gestellt wird, auf den Auftraggeber über.

6. Kostenvoranschläge

6.1 OBSCURA leistet für die von ihr erstatteten Kostenvoranschläge nur dann Gewähr für deren Richtigkeit, wenn deren Verbindlichkeit ausdrücklich bestätigt wird.

6.2 Erweist sich eine Überschreitung von mehr als 10 % als unvermeidlich, so wird OBSCURA den Auftraggeber informieren. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag gegen Bezahlung der bisher von OBSCURA erbrachten Leistungen zurückzutreten. Überschreitungen bis 10 % gelten vom Auftraggeber jedenfalls als akzeptiert.

6.3 Kostenvoranschläge von OBSCURA sind entgeltlich, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil festgelegt ist. Wird aber aufgrund dieses Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt, so wird OBSCURA das ihr für den Kostenvoranschlag zustehende Entgelt dem Auftraggeber gutschreiben.

7. Preise

7.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, es sei denn, ein Preis wird ausdrücklich als „Pauschalpreis“ bezeichnet. Ein vereinbarter „Gesamtpreis“ ist demnach etwa ebenfalls nicht als Pauschale zu verstehen. Alle angegebenen Preise sind, sofern nicht ausdrücklich anderes vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zu den Preisen daher hinzugerechnet.

7.2 Haben die Vertragsparteien für eine Leistung vorweg keinen Preis vereinbart, ist OBSCURA berechtigt, für die Leistung den tatsächlichen Sach- und Zeitaufwand zu verrechnen. Für von OBSCURA während der Normalarbeitszeit erbrachte Leistungen stehen ihr die in den jeweils geltenden Preislisten festgelegten Stunden- und Tagessätze zu. Nach Zeitaufwand abzurechnende Leistungen werden in Einheiten von 15 Minuten erfasst. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden in der Höhe von 50% abgerechnet.

7.3 Kommt es aufgrund von Schlechtwetter zu Verzögerungen der Dreharbeiten, ist OBSCURA berechtigt, die damit einhergehenden Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

7.4 Alle Preise verstehen sich mit Preisstellung ab dem Erfüllungsort gemäß Punkt 5.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 OBSCURA ist berechtigt, dem Auftraggeber seine Leistungen stets unmittelbar nach (Teil-) Leistungserbringung in Rechnung zu stellen.

8.2 Wird für ein Auftragswerk vorab ein Gesamtpreis vereinbart, ist OBSCURA berechtigt, ihre Leistungen jeweils nach Fertigstellung eines Projektabschnittes zu verrechnen. Die Höhe des Entgelts für den jeweiligen Projektabschnitt bestimmt sich nach der Anzahl der Projektabschnitte. Im Fall von 3 Projektabschnitten ist OBSCURA berechtigt, jeweils nach Fertigstellung eines Projektabschnittes ein Drittel des Gesamtpreises in Rechnung zu stellen. Sind etwa 4 Projektabschnitte vereinbart, entfällt auf einen Abschnitt ein Viertel des Gesamtpreises, etc. Ist nichts anderes vereinbart, gliedert sich ein Projekt in folgende drei Abschnitte:

1. Projektabschnitt: Herstellung der Filmaufnahmen; 2. Projektabschnitt: Rohschnitt; 3. Projektabschnitt: Fertigstellung.

8.3 Erstellt OBSCURA ein Konzept oder ein Drehbuch und ist die Erstellung des Konzepts oder des Drehbuchs Teil eines vereinbarten Gesamtpreises, so stellt die Erstellung des Konzepts oder des Drehbuchs einen eigenen Projektabschnitt dar (siehe Punkt 8.2).

8.4 Die Bestimmungen in den Punkten 8.2 und 8.3 gelten mangels anders lautender Vereinbarung auch dann, wenn die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart haben.

8.5 Wird über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Konkursmasse hinsichtlich sämtlicher von OBSCURA zu erbringender Leistungen zur Vorausleistung verpflichtet. OBSCURA ist daher berechtigt, unverzüglich alle von ihr zu erbringenden Leistungen bis zu ihrer vollständigen Bezahlung auszusetzen. Wird die Vorauszahlungsrechnung trotz schriftlich gesetzter, mindestens zweiwöchiger Nachfrist nicht bezahlt, ist OBSCURA berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich vorzeitig aufzulösen.

8.6 Werden gegen eine von OBSCURA gelegte Rechnung binnen vier Wochen keine begründeten Einwendungen schriftlich erhoben, so gilt diese jedenfalls als genehmigt.

8.7 Die von OBSCURA gelegten Rechnungen sind innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen nach Fakturendatum ohne Abzug auf das in der Rechnung bezeichnete Konto zu überweisen. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag spätestens am Fälligkeitstag einlangt oder dem Bankkonto von OBSCURA gutgeschrieben wird und sie auch unbeschränkt über die Bankgutschrift verfügen kann. Zahlungen an Vertreter, Zusteller oder sonstige Dritte oder auf andere Bankverbindungen befreien den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht.

8.8 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB, oder im Falle der Aufhebung oder Änderung dieser Bestimmung, in der Höhe von 12% per anno zu bezahlen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber auch alle anderen durch den Verzug entstehenden Schäden und Aufwendungen, insbesondere die Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmaßnahmen (z.B. der Einschaltung von Rechtsanwälten, Inkassobüros, Kreditschutzverbänden etc.) zu bezahlen, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig sind. OBSCURA ist weiters berechtigt, im Fall des Zahlungsverzuges ihre Leistungen auszusetzen oder die (teilweise) Auflösung des Vertrages zu begehren (siehe auch Punkt 18.)

8.9 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung durch Aufrechnung mit anderen Forderungen zu tilgen oder die Zahlung, aus welchen Gründen auch immer, zurückzuhalten. Dies gilt nicht, wenn das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung gerichtlich festgestellt oder von OBSCURA ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden ist oder OBSCURA ihr ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

9. Spesen

9.1 Auch wenn nicht gesondert ausgewiesen, sind Spesen in den Preisen nicht enthalten und werden daher gesondert verrechnet. Dies gilt selbst dann, wenn ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Sämtliche Spesen trägt stets der Auftraggeber. Als Spesen im Sinne dieser AGB gelten:

9.1.1 Reisekosten für die erforderliche Anzahl von MitarbeiterInnen von OBSCURA (Zug- und Flugklasse nach Vereinbarung; amtliches Kilometergeld bei Verwendung eines PKWs) sowie Transportkosten für das erforderliche Equipment (insbesondere bei Flugreisen). Es steht den OBSCURA- MitarbeiterInnen frei, zwischen Zugfahrt und der Verwendung eines PKWs zu wählen. Bei Distanzen ab vier Stunden mit dem PKW steht es den jeweils erforderlichen MitarbeiterInnen von OBSCURA frei, per Flugzeug zu reisen;

9.1.2 Übernachtungskosten sowie Verpflegungskosten;

9.1.3 für die Leistungserbringung erforderliche bzw nützliche Sonderausgaben (zB Eintritte, Abgaben an Verwertungsgesellschaften, etc.) sowie generell alle OBSCURA im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung treffenden Kosten, sonstige Nebenkosten sowie alle im Zusammenhang mit der Errichtung oder Durchführung des Vertrages anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern.

9.2 Spesen können jederzeit, auch im Voraus, in Rechnung gestellt werden und sind sofort zur Zahlung fällig. Werden in Rechnung gestellte Spesen nicht fristgerecht bezahlt, so hat OBSCURA das Recht, sämtliche bisher erbrachten Leistungen und Spesen umgehend zu verrechnen. Nach einer fruchtlosen Mahnung hat OBSCURA das Recht, die Zusammenarbeit aufzulösen (das Auftragsentgelt jedoch fällig zu stellen bzw zu behalten).

9.3 Kosten, die aus dem (zB krankheitsbedingten) zeitweisen oder gänzlichen Ausfall von vom Auftraggeber oder von auf Wunsch des Auftraggebers engagierten Personen entstehen, trägt der Auftraggeber.

9.4 Die Kosten für den Erwerb oder die Beischaffung des für die Erstellung des Auftragswerks üblicherweise und standardmäßig erforderlichen technischen Equipments (Kameras, Beleuchtung, Mikrofone, Stativ, Kabel und Kamera- Zubehör wie zB Objektive oder Akkus) zählen nicht zu den vom Auftraggeber zu tragenden Spesen. Die Kosten für sämtliches Equipment, das über das übliche Maß hinausgeht (zB Anmietung von speziellem technischen Equipment, wie Spezialkameras etc) sind jedoch vom Auftraggeber zu tragen, sofern dieser zuvor deren Einsatz verlangt oder diesem (schlüssig oder ausdrücklich) zugestimmt hat.

10. Geistiges Eigentum

10.1 Der Auftraggeber räumt ein und überträgt OBSUCRA – soweit gesetzlich möglich – sämtliche ihm gem UrhG (insb gem § 38ff UrhG) oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftragswerk in Zusammenhang stehenden (Werk-) Nutzungs-, Verwertungs-, Vervielfältigungs-, und Leistungsrechte sowie Vergütungsansprüche. Weiters verbleiben das geistige Eigentum sowie alle sonstigen Rechte an den von OBSCURA, ihren Mitarbeitern und/oder von hinzugezogenen Dritten geschaffenen Werken oder sonstigen Arbeitsergebnissen, in Projekte eingebrachtem Know-how und Unterlagen, Treatments, Konzepten, Drehbüchern etc. (zusammengefasst auch als Rohmaterial bezeichnet) grundsätzlich exklusiv bei OBSCURA. Dem Auftraggeber stehen – auch im Falle seiner etwaigen Mitwirkung – keinerlei Rechte am Rohmaterial zu.

10.2 Die Vertragsparteien vereinbaren individuell, in welchem (insbesondere räumlichen und zeitlichen) Umfang OBSCURA dem Auftraggeber Nutzungsrechte am fertigen Auftragswerk einräumt. Dazu gehört auch, dass der Auftraggeber das Auftragswerk insbesondere nur in jenem Medium (Internet, Fernsehen, etc.) verwenden darf, zu welchem OBSCURA seine Zustimmung erteilt hat.

10.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das von OBSCURA erstellte Auftragswerk (einschließlich Hinweisen auf OBSCURA oder sonstige Rechteinhaber) ohne gesonderte schriftliche Zustimmung von OBSCURA zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu verändern, zu vervielfältigen oder (insbesondere an andere Produktionsfirmen) weiterzugeben.

10.4 OBSCURA ist insbesondere berechtigt, ihren Firmennamen und ihr Kennzeichen (zB Logo) am Beginn und am Ende des Auftragswerks (zB vor dem Film) sowie auf dessen Verpackung (Hülle, Cover, Umschlag und dgl.) bzw direkt auf dem Datenträger anzubringen und auf andere Rechteinhaber und deren Mitwirkung an dem Auftragswerk in gesetzeskonformer Weise hinzuweisen. OBSCURA hat weiters das Recht, das Auftragswerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung in jedweder Form ganz oder teilweise zu verwenden.

10.5 Stellt der Auftraggeber OBSCURA im Rahmen der Auftragserfüllung bestimmte Mittel und Unterlagen (zB Drehbuch, Film, Kennzeichen, etc.) zur Verfügung oder gestattet er deren Verwendung, und werden hinsichtlich dieser Mittel und Unterlagen von Dritten Schutzrechte geltend gemacht, ist OBSCURA berechtigt, ihre Leistungen bis zur Klärung der Rechte Dritter auszusetzen und den Ersatz der von ihr bisher aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten sowie angemessene Kostenvorschüsse zu beanspruchen. Zur Haftung siehe Punkt 15.5.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Alle Leistungen und Werke sowie die daraus ableitbaren Rechte bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von OBSCURA. Darüber hinaus behält sich OBSCURA bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an ihren Leistungen und Werken sowie an den daraus ableitbaren Rechte, auch wenn diese teilweise bezahlt wurden, vor. Zu den Ansprüchen von OBSCURA gehören auch Spesen im Sinne des Punkt 9. Der Auftraggeber hat sohin erst nach vollständiger Bezahlung des Entgelts und aller Kosten (Spesen etc) das Recht, das Auftragswerk im vereinbarten Rahmen zu nutzen.

12. Archivierung

OBSCURA ist nach Abnahme des Auftragswerks ohne entsprechende ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung zu keinerlei Archivierung des Auftragswerks oder des dafür verwendeten Rohmaterials (zB Treatment, Konzept oder Drehbuch, etc.), verpflichtet.

13. Übernahme

Sofern nicht anders vereinbart, stellt OBSCURA dem Auftraggeber das Auftragswerk in Gestalt eines Master-Files mit digitalem Downloadlink zum Download zur Verfügung. Mit erstmaligem Download durch den Auftraggeber gilt das Werk als übergeben und übernommen. Bei Teilleistungen hat OBSCURA Anspruch auf Durchführung einer entsprechenden Teilübernahme.

14. Gewährleistung

14.1 Weist der Auftraggeber OBSCURA das Bestehen gewährleistungspflichtiger Mängel nach, so ist OBSCURA berechtigt, innerhalb angemessener Frist den Mangel durch Austausch oder Verbesserung zu beseitigen, wobei eine Frist von weniger als 14 Tagen jedenfalls unangemessen kurz ist. Ist der Austausch oder die Verbesserung unmöglich oder für OBSCURA mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so kann der Auftraggeber nur Preisminderung fordern. Ein Anspruch auf die Aufhebung des Vertrages wird ausgeschlossen. OBSCURA ist jedenfalls zu mindestens zwei Verbesserungsversuchen berechtigt.

14.2 Die Erfüllung der Gewährleistungspflichten erfolgt am Erfüllungsort gemäß Punkt 5. Wünscht der Auftraggeber eine Mängelbehebung an einem anderen Ort, so hat er die OBSCURA dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

14.3 Der Auftraggeber ist bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Übernahme zu überprüfen und zu untersuchen sowie OBSCURA binnen 3 Werktagen alle Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige hat eine entsprechende Beschreibung des aufgetretenen Mangels, zu enthalten.

14.4 Künstlerische Unstimmigkeiten stellen keinesfalls einen Mangel dar.

14.5 Ist das Werk nach dem übernommenen Konzept bzw. Drehbuch und den Vorgaben des Auftraggebers unter den vorher bekannten Qualitätsanforderungen hergestellt worden, so ist der Auftraggeber zur Übernahme verpflichtet.

14.6 Die Länge bzw. der Umfang des Werks ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 10% von der vereinbarten Länge abweicht.

14.7 Die Tatsache der Vertragswidrigkeit von Teilleistungen berechtigt den Auftraggeber nicht, davon nicht betroffene oder zukünftige Teilleistungen oder Leistungen aus anderen Verträgen abzulehnen.

14.8 Die Gewährleistung (und auch Haftung – siehe Punkt 15.4) ist ausgeschlossen für Mängel und/oder Schäden, sei es aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Verzug, die insbesondere auf eine oder mehrere der in Punkt 4.3 angeführten Gründe zurückzuführen sind.

15. Haftung und Schadenersatz

15.1 OBSCURA ist dem Auftraggeber nur dann wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung zum Schadenersatz verpflichtet, wenn OBSCURA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft und auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurechnung des Schadens zu OBSCURA vorliegen.

15.2 Regressansprüche des Auftraggebers gegenüber OBSCURA (insbesondere nach § 933b ABGB) werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

15.3 Die in den vorangehenden Absätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund resultieren, sowie für Mangelfolgeschäden.

15.4 Verletzt der Auftraggeber die ihn nach Punkt 14.3 treffenden Untersuchungs- und/oder Rügepflichten, so erlöschen auch seine Schadenersatzansprüche. Die Haftung von OBSCURA ist weiters ausgeschlossen für Schäden, die auf einem oder mehreren der in Punkt 14.8 bzw 4.3 genannten Umstände beruhen, sowie für mittelbare Schäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Nutzungs- und Produktionsausfälle sowie daraus resultierende Kosten, Folgeschäden und ähnliches.

15.5 Stellt der Auftraggeber OBSCURA im Rahmen der Auftragserfüllung bestimmte Mittel und Unterlagen (zB Drehbuch, Film, Kennzeichen, etc.) zur Verfügung oder gestattet er deren Verwendung, und werden hinsichtlich dieser Mittel und Unterlagen von Dritten Schutzrechte geltend gemacht, hält der Auftraggeber OBSCURA hinsichtlich allfälliger gegen OBSCURA von Dritten geltend gemachter Ansprüche, anfallender Kosten ihrer rechtlichen Vertretung, Prozesskosten sowie auch hinsichtlich jeglichen sonstigen Aufwands, der OBSCURA in diesem Zusammenhang entsteht, vollkommen schad- und klaglos. Gleiches gilt hinsichtlich Ansprüche Dritter die aus einer Weitergabe des Auftragswerks durch den Auftraggeber resultieren.

16. Gemeinsame weitere Bestimmungen für Gewährleistung und Haftung

16.1 Der Auftraggeber ist für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für Gewährleistungs-, Schadenersatz- und/oder sonstige Ansprüche gegen OBSCURA, einschließlich des Vorliegens von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweispflichtig.

16.2 Gewährleistungs- und Verjährungsfrist betragen jeweils 15 Monate. Der Auftraggeber verliert sämtliche Ansprüche, wenn er sie nicht innerhalb der Gewährleistungs-/Verjährungsfrist gerichtlich geltend macht.

16.3 Es steht OBSCURA frei, allfällige Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche gegen Dritte, wie etwa Lieferanten oder Subunternehmer selbst geltend zu machen oder dem Auftraggeber die entsprechenden Ansprüche abzutreten, wobei der Auftraggeber bereits jetzt seine Zustimmung zu einer solchen Abtretung erteilt.

16.4 Die Haftung von OBSCURA für jegliche Schäden, sei es aus welchem Titel auch immer, ist pro Auftrag jedenfalls mit der Höhe des zweifachen Auftragsentgelts begrenzt.

17. Versicherungen

OBSCURA ist dem Auftraggeber gegenüber nicht verpflichtet, Versicherungen abzuschließen. Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung oder beabsichtigt er selbst deren Abschluss, so hat er dies OBSCURA vor Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür jedenfalls selbst zu tragen. OBSCURA ist berechtigt, die Versicherung erst nach Erhalt der für deren Abschluss und Aufrechterhaltung erforderlichen Kosten vom Auftraggeber abzuschließen. Weiters ist OBSCURA berechtigt, den Beginn ihrer Arbeiten bis zum Ablauf einer allfälligen Wartefrist aufzuschieben. Sofern der Auftraggeber auf eine Versicherung verzichtet und OBSCURA weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz nachgewiesen werden kann, liegt das gesamte Produktionsrisiko ausschließlich beim Auftraggeber.

18. Rücktritt und Vertragsauflösung

18.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes vorzeitig aufzulösen, wenn

a) die andere Partei ihre wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen (wie etwa die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers – siehe Punkt 3. oder Zahlungspflicht – siehe Punkt 8.) trotz einer mittels eingeschriebenen Briefes gesetzter, angemessener, mindestens zweiwöchiger Nachfrist nicht ordnungsgemäß erfüllt;

b) bei der anderen Vertragspartei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen oder die Liquidation beantragt wird, sie einer Zwangsvollstreckung des gesamten Vermögens oder von Teilen davon unterworfen wird oder ähnlichen Vorgängen unterliegt oder generell, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der anderen Vertragspartei verschlechtern;

c) ihr sonstige vertragliche Rücktrittsrechte zustehen.

18.2 Storniert der Auftraggeber den Auftrag ohne Vorliegen eines der in Punkt 18.1 angeführten Gründe oder tritt OBSCURA gemäß Punkt 18.1 vom Vertrag zurück, so ist OBSCURA berechtigt, einen pauschalierten Aufwandersatz zuzüglich Umsatzsteuer ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Auftraggeber zu verlangen, und zwar in folgender Höhe:

18.2.1 bei Stornierung 10 Tage oder früher vor Beginn der beauftragten Arbeiten in Höhe von 20 % des vereinbarten (bzw bei Abrechnung nach Zeitaufwand des voraussichtlich anfallenden) Gesamthonorars;

18.2.2 bei Stornierung in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Beginn der beauftragten Arbeiten in Höhe von 40% des vereinbarten (bzw bei Abrechnung nach Zeitaufwand des voraussichtlich anfallenden) Gesamthonorars;

18.2.3 bei Stornierung später als vier Tage vor Beginn der beauftragten Arbeiten, werden 70% des vereinbarten (bzw bei Abrechnung nach Zeitaufwand des voraussichtlich anfallenden) Gesamthonorars zur Zahlung fällig. Darüber hinaus ist der Auftraggeber jeweils verpflichtet, sämtliche Kosten, Spesen und Aufwendungen zu tragen, die bis zu seiner Stornierung bereits angefallen sind. Die Berechtigung zur Geltendmachung eines über den pauschalierten Aufwandersatz hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

18.3 Tritt der Auftraggeber nach Beginn der beauftragten Arbeiten ohne Vorliegen eines der in Punkt 18.1 angeführten Gründe zurück oder tritt OBSCURA gemäß Punkt 18.1 vom Vertrag zurück, so ist OBSCURA berechtigt, sämtliche Kosten, Spesen und Aufwendungen, die bis zum Stornierung bereits angefallen sind, zu verrechnen. Darüber hinaus ist OBSCURA berechtigt, einen pauschalierten Aufwandersatz in Höhe von 70% des vereinbarten (bzw bei Abrechnung nach Zeitaufwand des voraussichtlich anfallenden) Gesamthonorars zuzüglich Umsatzsteuer ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Auftraggeber zu verlangen.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

19.1 Auf das zwischen den Vertragsparteien bestehende Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

19.2 Als international und örtlich zuständiges Gericht gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien als vereinbart.

20. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird hier- durch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Ergeben sich durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen oder in sonstiger Weise in der Durchführung des Vertrages Lücken, so verpflichten sich die Vertragsparteien, gemeinschaftlich an einer Regelung mitzuwirken, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

21. Schriftform

21.1 Änderungen, Ergänzungen, Zusätze, Nebenvereinbarungen und dergleichen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; ebenso ist ein Abgehen von diesem Erfordernis an die Schriftform gebunden.

22. Verschiedenes

22.1 OBSCURA ist berechtigt, ihr erteilte Aufträge teilweise oder zur Gänze an Dritte weiterzugeben. Am Vertragsverhältnis zwischen OBSCURA und dem Auftraggeber ändert sich dadurch nichts.

22.2 Die Abtretung von anderen Ansprüchen als Geldforderungen des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von OBSCURA. OBSCURA ihrerseits ist aber berechtigt, ihre Forderungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.

22.3 Schriftliche Mitteilungen an die jeweils andere Partei gelten als bewirkt, wenn sie an die jeweils zuletzt genannte Adresse erfolgt sind.

Informationen zum Unternehmen: OBSCURA GmbH, FN 421642m, ATU69227516, Linke Wienzeile 8, Top 27/28, 1060 Wien; www.obscura.cool; office@obscura.cool; Tel: +43 01 957 51 72;